Hier die z.Z. aktuelle Satzung vom 29.10.2013. Ältere Satzungen können über den Webmaster angefragt werden.
§1
Der Verein führt den Namen „Förderkreis Schlossbergschule Auenstein“.
Er hat seinen Sitz in Ilsfeld-Auenstein.
§2
(1) Der Zweck des Förderkreises ist die Förderung der Bildung und Erziehung, insbesondere durch ideelle und finanzielle Unterstützung der Schlossbergschule Auenstein. Träger der Schlossbergschule Auenstein ist die Gemeinde Ilsfeld.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Alle Leistungen des Förderkreises erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
§3
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i.S. v. § 58 Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 (1) genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet.
§4
Die Mittel des Förderkreises dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Förderkreismitteln. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für Ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Funktionsträger des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
§5
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6
Mitglieder des Förderkreises können sein:
- Natürliche Personen
- Firmen
- Vereine
- Körperschaften
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Schlossbergschule Auenstein besonders verdient gemacht haben. Sie können auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitglieder von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder, sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
§7
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.
§8
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, die nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen kann, durch Tod oder durch Erlöschen der Firma.
Die Mitgliedschaft kann durch den Beschluss des Vorstandes gekündigt werden, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§9
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen festen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, zu entrichten.
(2) Der Erstbeitrag wird mit Aufnahme in den Förderkreis fällig.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig
(4) Spendenbescheinigungen werden auf Wunsch ausgestellt.
§10
Organe des Förderkreises sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§11
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einladung muss 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt Ilsfeld erfolgen.
§12
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn es von einem Vorstandsmitglied oder einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
§13
Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Förderkreises, die nicht zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören. Sie kann allgemeine Richtlinien für die Verwendung der freiwilligen Zuwendungen geben.
§14
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, des/der Schatzmeister/-in und der Rechnungsprüfer/-innen.
Entlastung des Vorstands
Wahl des Vorstands
Wahl von zwei Rechnungsprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Wahl des Vorstands erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren.
Die Wahl der Rechnungsprüfer/-innen erfolgt für die Dauer eines Jahres.
Solange keine Neuwahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer/-innen stattgefunden hat, werden die Geschäfte vom bisherigen Vorstand fortgeführt.
§15
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Über die Versammlungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Vorsitzenden des Vorstands zu unterzeichnen ist.
Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
§16
Eine Änderung der Satzung ist nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder möglich. Änderungen müssen den Mitgliedern mit Text als Punkt der Tagesordnung bekannt gegeben werden.
§17
Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der Schriftführer/-in
- dem/der Schatzmeister/-in
Die Mitglieder des Vorstands dürfen keine sonstigen der Schlossbergschule Auenstein verbundenen Funktionen ausüben.
§18
Die zwei Rechnungsprüfer/-innen haben die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungsführung zu überprüfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung darüber Bericht zu geben.
§19
Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der/die Vorsitzende und der/die Schriftführer /-in. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
§20
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
§21
Über die Auflösung des Förderkreises kann nur die außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen. Die Tagesordnung darf nur die Auflösung des Förderkreises beinhalten. Die Begründung dafür ist den Mitgliedern vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen, gleichzeitig mit der Einladung.
Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist sie nicht beschlussfähig, so ist die Mitgliederversammlung erneut einzuberufen.
Die zweite Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Zur Auflösung bedarf es dann einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung „Große Hilfe für kleine Helden“ ,die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.